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Baugenehmigung für Ihr Gartenhaus

Bitte informieren Sie sich vor der Gartenhaus Bauplanung ausführlich über die Bauordnung in Ihrem Bundesland - dementsprechend ist es auch wichtig zu welchem Bereich Ihr Grundstück gehört.

Es gibt Bereiche, wo keine Bebauung vorgesehen ist - beispielsweise außerhalb von Ortschaften (hier wird von dem Außenbereich gesprochen). Da sollten Sie beachten, dass die Anforderungen strenger gehalten werden und fast alle Baumaßnahmen genehmigt werden müssen - auch wenn das kleine Gartenhäuschen innerorts keine Genehmigung benötigt.

Gartenhaus Baugenehmigung - richtig das Gartenhaus planen

Ein bebauter Ortsteil unterscheidet sich in zwei Gebiete:

  • mit Bebauungsplan
  • ohne Bebauungsplan

Wenn Sie in dem Gebiet "ohne Bebauungsplan" leben und bauen möchten, müssen Sie Ihren Vorgang an das geplante Bauvorhaben nach § 34 BauGB anpassen.

In den "mit Bebauungsplan"-Gebieten wird genau festgelegt was erlaubt ist und was nicht. Die zuständige Gemeinde legt im Allgemeinen fest, wo der bebaute Ortsteil endet und der Außenbereich endet - dies wird im Bebauungsplan der Gemeinde veröffentlicht.

 

Bundesland

Bebauungsgebiet

Außenbereich

Baden-Württembergüber 40m³über 20m³
Bayernüber 75m³ Raumnur mit Baugenehmigung
Berlinüber 10m² Grundflächenur mit Baugenehmigung
Brandenburgüber 75m³ Raumnur mit Baugenehmigung
Bremenüber 30m³ Raumüber 6m³ Raum
Hamburgüber 30m³ Raumnur mit Baugenehmigung
Hessenüber 30m³ Raumnur mit Baugenehmigung
Mecklenburg-Vorpommernüber 10m² Grundflächenur mit Baugenehmigung
Niedersachsenüber 40m³ Raumüber 20m³ Raum
Nordrhein-Westfalenüber 30m³ Raumnur für Land- und Forstwirtschaft
Rheinland-Pfalzüber 50m³ Raumüber 10m³ Raum
Saarlandüber 10m² Grundflächenur mit Baugenehmigung
Sachsenüber 10m² Grundflächenur mit Baugenehmigung
Sachsen-Anhaltüber 10m² Grundflächenur mit Baugenehmigung
Schleswig-Holsteinüber 30m³ Raumüber 10m³ Raum
Thüringenüber 10m² Grundflächenur mit Baugenehmigung

 

Ohne Gartenhaus Baugenehmigung bauen -

Bauvorschriften der deutschen Bundesländer

 

Baden-Württemberg

Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO)
㤠50 Abs. 1 Verfahrensfreie Vorhaben:

  1. Gebäude und Gebäudeteile
    1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 m³, im Außenbereich bis 20 m³ Brutto-Rauminhalt.
    2. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Grundfläche bis zu 30 m², außer im Außenbereich,
    3. Gewächshäuser bis zu 5m Höhe, im Außenbereich nur landwirtschaftliche Gewächshäuser,
    4. Wochenendhäuser in Wochenendhausgebieten,
    5. Gartenhäuser in Gartenhausgebieten,
    6. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes, ...“

Bayern

Bayerische Bauordnung (BayBO)
„Art. 57 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind

  1. folgende Gebäude
    1. Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m³, außer im Außenbereich,
    2. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze im Sinn des Art. 6 Abs. 9 Satz Nr. 1 mit einer Fläche bis zu 50m², außer im Außenbereich
    3. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5m und nicht mehr als 1.600 m² Fläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinn der § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, § 201 BauGB dienen,
    4. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinn des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGBl I S. 210), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl I S. 2146),

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind verfahrensfrei

  1. Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 100 m², sowie überdachte Stellplätze
  2. Wochenendhäuser sowie Anlagen, die keine Gebäude sind, in durch Bebauungsplan festgesetzten Wochenendhausgebieten,
  3. Anlagen in Dauerkleingärten im Sinn des § 1 Abs. 3 BKleingG,
  4. Dachgauben und vergleichbare Dachaufbauten,

im Geltungsbereich einer städtebaulichen oder einer Satzung nach Art. 81, die Regelungen über die Zulässigkeit, den Standort und die Größe der Anlage enthält, wenn sie den Festsetzungen der Satzung entspricht."

Berlin

Bauordnung für Berlin (BauOBln)
㤠61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind

  1. folgende Gebäude:
    1. eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10m², außer im Außenbereich, sowie untergeordnete Gebäude wie Kioske, Verkaufswagen und Toiletten auf öffentlichen Verkehrsflächen
    2. Garagen, überdachte Stellplätze und überdachte Abstellplätze für Fahrräder, jeweils sowie deren Abstellräume mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m je Wand und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30m², außer im Außenbereich,
    3. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 und § 201 des Baugesetzbuches dienen, höchstens 100m² Brutto-Grundfläche haben,
    4. Gartenlauben mit höchstens 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz, die in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeskleingartengesetzes liegen und in Ausführung und Beschaffenheit § 3 Absatz 2 des Bundeskleingartengesetzes entsprechen,
    5. Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen; “

Brandenburg

Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
㤠61 Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Baugenehmigungsfrei sind:

  1. folgende Gebäude oder bauliche Anlagen
    1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75m³ Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen; dies gilt nicht für Garagen, Ställe, sowie Gebäude, die Verkaufs- oder Ausstellungszwecken dienen
    2. oberirdische Garagen und überdachte Abstellplätze für Fahrräder jeweils mit nicht mehr als einem Geschoss und nicht mehr als 150 m² Grundfläche, im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs
    3. zu einem Wohngebäude gehörende oberirdische Garagen überdachte Abstellplätze für Fahrräder mit insgesamt nicht mehr als 50m² Grundfläche auf dem gleichen Grundstück,
    4. Gewächshäuser im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie § 201 des Baugesetzbuchs dienen, nicht mehr als 150 m² Grundfläche und nicht mehr als 5 Meter Höhe haben,
    5. Gewächshäuser mit nicht mehr als 50 m³ Brutto-Rauminhalt, ausgenommen im Außenbereich,
    6. Wochenendhäuser mit nicht mehr als 50 m² Grundfläche und 4 Meter Höhe in durch Bebauungsplan nach § 30 Absatz 1 oder Absatz 2 des Baugesetzbuchs festgesetzten Wochenendhausgebieten oder auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen,
    7. Gartenlauben einschließlich Freisitz mit nicht mehr als 24m² Grundfläche in Dauerkleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz oder bauaufsichtlich genehmigten Kleingartenanlagen, “

Bremen

Bremische Landesbauordnung (BremLBO)
Abschnitt 2 Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit

㤠61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen, Vorhaben des Bundes
(1) Verfahrensfrei sind

  1. folgende Gebäude:
    1. eingeschossige Gebäude mit einer Bruttogrundfläche bis zu 10m², außer im Außenbereich,
    2. Garagen, einschließlich überdachter Stellplätze, die keine notwendigen Stellplätze enthalten, mit einer mittleren Wandhöhe nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3m und einer Bruttogrundfläche bis zu insgesamt 50 m² je Baugrundstück, außer im Außenbereich,
    3. Gewächshäuser mit einer Firsthöhe bis zu 5 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 201 des Baugesetzbuches dienen und höchstens 100 m² Bruttogrundfläche haben,
    4. Wochenendhäuser bis 40m² Grundfläche und 4m Firsthöhe in festgesetzten Wochenendhausgebieten,
    5. Gartenlauben und bis zu 6m² große Nebengebäude in Dauerkleingärten oder Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, soweit sie insgesamt
      1.  unter Anrechnung des überdachten Freisitzes das zulässige Maß von 24m² Grundfläche nicht überschreitet,
      2. gegenüber den Grenzen benachbarter Parzellen eine Abstandsfläche mit einer Tiefe von mindestens 2,5 m einhalten,
      3. eine maximale Firsthöhe von 3,5 m und eine Traufhöhe von 2,5 m nicht überschreiten und
      4. ohne Unterkellerung errichtet werden; “

Hamburg

Hamburgische Bauordnung (HBauO)
„Anlage 2 – Verfahrensfreie Vorhaben nach § 60:

(1) Errichtung und Änderung von Anlagen

  1. Gebäude und Überdachungen:
    1. ein eingeschossiges Gebäude ohne Aufenthaltsräume bis 30 m³ umbauten Raum je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich,
    2. eine Garage mit einer Wandhöhe bis zu 3m und einer Bruttogrundfläche bis zu 50m² je zugehörigem Hauptgebäude, außer im Außenbereich, die Fläche von Stellplätzen nach Nummer 13.2 ist anzurechnen,
    3. Gewächshäuser auf landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen mit höchstens 100m² Grundfläche und - bis zu 4,5 m Firsthöhe - bis zu 6,0 m Firsthöhe, wenn eine Typengenehmigung nach § 65 vorliegt; nicht freigestellt sind Foliengewächshäuser mit Feuerstätten,
    4. Gartenlauben in Kleingartenanlagen mit einer Grundfläche von höchstens 24m²,
    5. Wochenendhäuser in festgesetzten Wochenendhausgebieten;“

Hessen

Hessische Bauordnung (HBO)
„Anlage 2 HBO – Baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55:

(1) Errichtung, Aufstellung, Anbringung

  1. Gebäude und Gebäudeteile
    1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs-noch Ausstellungszwecken dienen,
    2. Garagen bis 50m² Brutto-Grundfläche einschließlich Abstellraum einschließlich Zufahrten mit nicht mehr als 200m² Grundfläche, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr.1,
    3. Gewächshäuser einschließlich Folientunnel bis 6m Firsthöhe, die einem land- oder forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Betrieb dienen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr.1, bei Firsthöhe von mehr als 5m zusätzlich unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
    4. Wochenendhäuser auf bauaufsichtlich genehmigten Wochenendplätzen, unter dem Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 3,
    5. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes in der jeweils geltenden Fassung in durch Bebauungsplan festgesetzten Kleingartenanlagen, “

Mecklenburg-Vorpommern

Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO- M-V)

Abschnitt 2, Genehmigungspflicht, Genehmigungsfreiheit
„§61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind 

  1. folgende Gebäude:
    1. eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10m², außer im Außenbereich,
    2. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 30m², außer im Außenbereich
    3. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes,
    4. Wochenendhäuser bis 40m² Grundfläche auf den dafür vorgesehenen Bereichen von Campingplätzen;“

Niedersachsen

Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
„§60 Abs. 1 – Verfahrensfreie Baumaßnahmen

  1. Gebäude
    1. Gebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten, wenn die Gebäude und Vorbauten nicht mehr als 40m³ – im Außenbereich nicht mehr als 20m³- Brutto-Rauminhalt haben und weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen,
    2. Garagen mit nicht mehr als 30m² Grundfläche, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist,
    3. Gartenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz, “

Nordrhein-Westfalen

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
㤠65 (FN 16, 10) Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Die Errichtung oder Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 bedarf keiner Baugenehmigung:

  1. Gebäude bis zu 30 m³ Brutto-Rauminhalt ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Aborte oder Feuerstätten, im Außenbereich nur, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches); dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände,
  2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,
  3. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen,
  4. Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten mit einer Firsthöhe bis zu 5m und nicht mehr als 1.600 m² Grundfläche, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und des § 201 BauGB dienen, “

Rheinland-Pfalz

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
„§62 Genehmigungsfreie Vorhaben

(1) Unbeschadet einer nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigung bedürfen keiner Baugenehmigung das Errichten, Herstellen, Aufstellen, Anbringen oder Ändern von folgenden baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen:

  1. Gebäude
    1. Gebäude bis zu 50 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³ umbauten Raums ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten; ausgenommen sind Kulturdenkmäler und Gebäude in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern sowie Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsstände. 
    2. Gewächshäuser bis zu 6m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen, und Einrichtungen zum vorübergehenden Schutz von Pflanzkulturen im Erwerbsgarten- und Erwerbsobstbau, wie Hagelschutznetze,
    3. Kleinwochenendhäuser, Wohnwagen und Zelte auf genehmigten Camping- und Wochenendplätzen,
    4. Gartenlauben in Dauerkleingärten ( § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes),
    5. Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder bis zu 50 m² Grundfläche und einer mittleren Wandhöhe der Außenwände von jeweils nicht mehr als 3,2 m, bei Wänden mit Giebeln einer Firsthöhe von nicht mehr als 4m; ausgenommen sind Garagen, überdachte Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder im Außenbereich sowie in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern; “

Saarland

Landesbauordnung Saarland (LBO)
㤠61Verfahrensfreie Vorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind:

  1. folgende Gebäude:
    1. eingeschossige Gebäude bis zu 10m² Brutto-Grundfläche, außer im Außenbereich,
    2. eingeschossige Garagen einschließlich eingebautem Abstellraum mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m über der Geländeoberfläche und bis zu 36m² Bruttogrundfläche, außer im Außenbereich; § 7 Abs. 4 Satz 2 bis 5 findet Anwendung,
    3. Gartenlauben in genehmigten Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der jeweils geltenden Fassung und in Dauerkleingärten im Sinne des § 1 Abs. 3 des Bundeskleingartengesetzes,“

Sachsen

Sächsische Bauordnung (SächsBO)
„§61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind

  1. folgende Gebäude:
    1. eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
    2. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50m² je Grundstück, außer im Außenbereich,
    3. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) vom 28. Februar 1983 (BGB1. I S. 210), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 13. September 2001 (BGB1. I S. 2376,2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    4. Wochenendhäuser auf Wochenendplätzen; “

Sachsen-Anhalt

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
„§60 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei ist die Errichtung, Änderung oder Aufstellung für

  1. Gebäude:
    1. eingeschossige Gebäude mit einer Grundfläche bis zu 10m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungsfreiheit ausgenommen sind,
    2. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3m und einer Grundfläche bis zu 50m², außer im Außenbereich, auch soweit sie nachfolgend von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind,
    3. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBI. 1 S. 2146, 2147), und
    4. Wochenendhäuser auf genehmigten Wochenendplätzen;“

Schleswig-Holstein

Landesbauordnung für das Land Schleswig- Holstein (LBO)
㤠63 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind

  1. folgende Gebäude:
    1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³,
    2. notwendige Garagen nach §6 Abs. 7 Satz 1 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 7 Satz 2, auch jeweils einschließlich nach § 6 Abs. 7 Satz Nr. 3 genutzter Räume bis zu 20m² Grundfläche,
    3. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
    4. Campinghäuser im Sinne des § 1 Absatz 6 Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 13. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 522, geändert durch Verordnung vom 24. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 301)) auf Aufstellplätzen von Wochenendplätzen auf genehmigten Campingplätzen;“

Thüringen

Thüringer Bauordnung (ThürBO)
„§60 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen

(1) Verfahrensfrei sind

  1. folgende Gebäude:
    1. eingeschossige Gebäude mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich,
    2. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis zu 3 m und mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m², außer im Außenbereich,
    3. Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes,
    4. Wochenendhäuser mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m² und einer Firsthöhe bis zu 4 m in genehmigten Wochenendhausgebieten;“

Baugenehmigung Gartenhaus

Gartenhaus BaugenehmigungFalls Sie sich für ein Gartenhaus entschieden haben, dass nach den gesetzlichen Vorschriften direkt am Nachbargarten aufgestellt werden dürfte und keine Baugenehmigung benötigt, lohnt es sich dennoch, zuvor beim Nachbarn nachzufragen. Viele Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen einer angeblich falschen Grenzbebauung landen vor Gericht. Bis eine Entscheidung zum jeweiligen Rechtsstreit getroffen ist, können Jahre vergehen. Rechtsstreite kosten auf der einen Seite Geld und zerstören auf der anderen Seite das nachbarschaftliche friedliche Verhältnis. Unannehmlichkeiten dieser Art können durch ein kurzes Gespräch vorab schnell und einfach geklärt werden.

Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an die zuständige Behörde.

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